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Im genannten Zeitraum ist noch ein weiteres Testspiel hinzugekommen: Unsere C1-Junioren treten am Samstag. 29. Januar, um 10.30 Uhr gegen die JSG Ueberau/Georgenhausen/Bieberau/Lengfeld an. Gespielt wird auf dem Kunstrasenplatz des SV Groß-Bieberau. Die Begegnung wurde der im Anhang beigefügten Aufstellung hinzugefügt.

Die von den drei Vereinen SG Ueberau, KSG Georgenhausen und SV Groß-Bieberau sowie der bisherigen JSG Otzberg (im Wesentlichen TSV Lengfeld und TV Nieder-Klingen) gemeinsam betriebene Formation wird im laufenden Spieljahr letztmals als JSG (Jugendspielgemeinschaft) auftreten. Ab 2022/2023 bilden die genannten Vereine in den Altersklassen A, B, C und D einen Jugendförderverein (JFV), für den besondere Vorgaben gelten. Insbesondere soll die Leistungsförderung im Vordergrund stehen, auch um spielstarke Jugendliche dafür zu gewinnen, nicht schon frühzeitig zu in höheren Jugendligen spielenden Vereinen abzuwandern.

Die Regularien für Jugendfördervereine und Jugendspielgemeinschaften sollen im Hessischen Fußball-Verband im Frühjahr 2022 neu aufgestellt werden. Hierzu soll eine Arbeitsgruppe einberufen werden, um entsprechende Vorschläge auf den Weg zu bringen. Vor allem soll bei den Jugendfördervereinen das Leistungsprinzip stärker betont werden. Bei einer Bestandsaufnahme im Herbst 2021 hat sich nämlich herausgestellt, dass es sich bei gut drei Vierteln der bestehenden Jugendfördervereine im Grunde nur um verkappte Jugendspielgemeinschaften handelt, wo vom Leistungsprinzip gar keine Rede sein kann, denn dort spielen nahezu alle Mannschaften nur auf Kreisebene. Bei der Umstellung auf Jugendfördervereine dürfte es in diesen Fällen vorrangig darum gehen, das für Jugendspielgemeinschaften vorgeschriebene jährliche Genehmigungsverfahren zu umgehen.

Nach ersten Erkenntnissen dürfte es u. a. darauf hinauslaufen, dass Jugendfördervereine in den Altersklassen A, B, C und D künftig mit je einer Mannschaft mindestens in der Gruppenliga spielen müssen, um dem grundlegenden Leistungsgedanken gerecht zu werden. Alternativ könnten sich betroffene Vereine ggf. dazu entschließen, gemeinsam einen „Jugendfußballclub“ zu gründen, für den die Voraussetzungen aus § 7 c DFB-Jugendordnung und § 15 a HFV-Jugendordnung nicht erfüllt werden müssten, aber auch die dort zugestandenen Privilegien nicht gelten würden.

 

Manfred Kähler

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