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Unser neues Soccerfeld kann von unseren Jugendspielern auch außerhalb der vorgegebenen Trainingszeiten oder sonstigen offiziellen Events genutzt werden. Das gilt allerdings nur, wenn die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) dem Verein auferlegte Obhuts- und Aufsichtspflicht erfüllt ist. Folglich kann nur dann auf dem Soccerfeld gespielt werden, wenn eine vom Verein bestellte Aufsichtsperson anwesend, über die Nutzung des Spielfeldes informiert ist und zugestimmt hat.

Wenn die Obhuts- und Aufsichtspflicht nicht gewährleistet ist, darf auf dem Soccerfeld, wie auch auf allen anderen Sportanlagen, nicht gespielt werden. Das gilt selbstverständlich umso mehr stets dann, wenn der Zugang zum Sportgelände versperrt oder die Nutzung einer Anlage speziell untersagt worden ist.

Für Interessenten ist im Anhang eine grobe Übersicht beigefügt, woraus zu entnehmen ist, welcher Personenkreis zur Ausübung der Obhuts- und Aufsichtspflicht in Frage kommt.

Obhuts-AufsichtspflichtigePersonen

Manfred Kähler

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